Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Werkmann,
Jost und Gärtner Kunststoff-Fenster und Jalousetten GmbH

1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere hier zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) – nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt – mit Werkmann, Jost und Gärtner Kunststoff-Fenster und Jalousetten GmbH (nachfolgend auch „WJG“ genannt) über Lieferungen, insbesondere auch Nachbestellungen, und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Angebote, Bestätigungen, Vorschläge und sonstigen Nebenleistungen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für etwaige Schriftformklauseln. Mündliche Nebenabreden werden nicht geschlossen. 

2. Angebote/Vertragsabschluss 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind technische Beschreibungen, Zusagen und Zusicherungen, Garantien und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen unverbindlich. 

(2) Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für WJG aber insoweit unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

(3) Die Mitarbeiter unseres Unternehmens oder dritter Unternehmen haben – sofern es sich nicht um Organe unserer Gesellschaft handelt – keine Vollmacht zur Vertretung von WJG, es sei denn, eine solche wurde von uns ausdrücklich erteilt. Sie sind daher nicht berechtigt, für unser Unternehmen bindende Verträge, abändernde Vertragsvereinbarungen und/oder Zusatzvereinbarungen zu treffen, Lieferfristen zuzusagen, Mängel anzuerkennen oder Nachlässe zu gewähren. Verbindliche Zusagen im vorgenannten Sinne bleiben ausschließlich einer schriftlichen Bestätigung durch uns vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber ist an einen von ihm abgegebenen Auftrag 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. WJG ist berechtigt, den Auftrag innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zugeht. 

(5) Ein Vertrag mit unserem Unternehmen kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

(6) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) sind nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird. Mündliche Nebenabreden werden nicht geschlossen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Zahlungen sind, soweit umstehend nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Werktagen seit Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Nach Ablauf der 8-Tages Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

(2) Eingehende Zahlungen, die nicht zum vollen Rechnungsausgleich führen, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (§366 Abs. 2 BGB) verrechnet.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft, es sei denn die Gegenansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

(5) Die Mitarbeiter unseres Unternehmens sind nicht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an diese Personen können mit schuldbefreiender Wirkung nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht von WJG geleistet werden. 

(6) Bei Überschreiten des Zahlungsziels oder bei Verzug ist WJG berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, es sei denn höhere Zinssätze sind ausdrücklich vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

4. Lieferung und Mitwirkungspflichten 

(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Auftraggeber unzumutbar sind. 

(2) Sind Teillieferungen für den Auftraggeber zumutbar, können diese erfolgen und abgerechnet werden. 

(3) Von WJG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. 

(4) Nach Vertragsschluss wird durch einen Mitarbeiter der WJG GmbH das Feinmaß genommen, bei dem der Bauherr oder dessen bevollmächtigter Vertreter anwesend sein muss, damit eventuelle Änderungen an Art und Ausführung nach seinen Angaben gemessen oder festgelegt werden können. Das Aufmaß ist vom Bauherrn oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Es ist für die weitere Auftragsabwicklung maßgeblich und verbindlich. 

(5) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung zum vereinbarten Termin vorliegen. Insbesondere müssen alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sein. Der Arbeitsbereich selbst muss freigeräumt sein. Hierzu gehört u.a. auch, dass z.B. Gardinen etc. abgehängt und z.B. Fensterbänke freigeräumt sind. Zudem muss der ungehinderte Zugang zum Arbeitsbereich gewährleistet sein. So müssen z.B. in mehrgeschossigen Gebäuden Treppen vorhanden und benutzbar sein. Für Gerüste über 2 Meter Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste, jedenfalls aber bauseitige Bereitstellung, vorausgesetzt. Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. 

(6) Die von WJG eingegangene Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch WJG verschuldet. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Auftraggeber in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrichten. 

(7) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftraggeber keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 14 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berichtigt. Ansprüche des Auftraggebers über die Rückzahlung evtl. bereits geleisteter Zahlungen hinaus bestehen nicht.

(8) Bei Lieferungen, die mit einem Autokran erfolgen, muss gewährleistet sein, dass die Zufahrt zur Baustelle eine ausreichende Tragfähigkeit von 24 Tonnen hat. 

5. Verzögerungen der Lieferung 

(1) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen WJG die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse währen eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von WJG nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von WJG verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist unerheblich, ob diese Umstände bei WJG oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird auf Grund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. 

(2) Im Fall des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren hält.

6. Ausführung und Leistung 

(1) Falls die Geltung der VOB/C oder sonstiger DIN-Normen vereinbart ist, schulden wir die Ausführung nach den dort geregelten Mindestanforderungen. Eine Ausführung nach erhöhten Anforderungen muss gesondert vereinbart werden. 

(2) Silikonfugen werden von Hand ausgeführt. Kleinere Abweichungen in der Breite oder Tiefe sind daher möglich und stellen keinen Mangel dar. 

(3) Bauanschluss- und Wartungsfugen sind in besonderem Maße der Hitze oder Kälte ausgesetzt und können daher abreißen. Gleiches gilt, wenn unsere Produkte in Fachwerkfassaden eingebaut sind. Diese können sich system- bzw. bauartbedingt bewegen und zu Fugenabrissen führen. Die Fugen sind daher bauseits regelmäßig zu prüfen und zu warten, um insbesondere Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden. Da die Fugenfüllstoffe nach den anerkannten Regeln der Technik systembedingt nur in begrenztem Umfang elastisch sind, stellen derartige Erscheinungen keine Mängel dar, wenn die Fugen fachgerecht eingebaut wurden. 

(4) Von uns angegebene Schall- oder Wärmedurchgangswerte sind Laborwerte soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Fenstern beziehen sie sich nur auf die verwendeten Fensterscheiben. Die oben genannten Werte können für unsere Gesamtbauteile bzw. im eingebauten Zustand davon unter Umständen erheblich abweichen. 

(5) In den Einheitspreisen ist ein sog. Blower-Door-Test nicht einkalkuliert und daher soweit gewünscht gesondert zu vergüten. Die Anordnung eines solchen Tests erfolgt nach DIN 4108-7 | 2011-01. Diese DIN-Norm setzt voraus, dass Mauerwerkslaibungen für Fenster und Türen vorgeputzt sind. Dies ist eine bauseits zu erbringende Leistung. Dem Auftraggeber wird bei Fensterbauarbeiten dringend empfohlen ein Lüftungskonzept nach den Vorgaben der DIN 1946- 6 erstellen zu lassen. 

(6) Soweit aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Einbau den Anforderungen der Energieeinsparverordnung gerechnet werden soll, ist der Bauherr verpflichtet, uns den U-Wert für die Fenster sowie die Einbausituation vorzugeben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Energieeinsparverordnung zu beachten ist, obliegt dem Bauherrn bzw. dem Auftraggeber. 

(7) Alle Arbeiten werden unter Berücksichtigung der Bearbeitungsrichtlinien der Vorlieferanten von WJG ausgeführt. Dies gilt insbesondere für die Armierung der Fenster, den Einbau der Beschläge und die Verglasung. Dem Auftraggeber vorgelegte Muster sind nicht Maßstab für die Ausführung. 

(8) Angegebene Mess- und Leistungswerte sind ca. Werte und können durch äußere Einflüsse abweichen. 

7. Sachmängelhaftung 

(1) Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von 1 Monat nach Empfang schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. 

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 

(3) Mängel/Beanstandungen des Auftraggebers sind im Rahmen der Abnahme schriftlich zu dokumentieren. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt WJG nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Auftraggebers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, übernimmt WJG nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 

(4) Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen für Funktionsbeeinträchtigungen, Schäden, Folgeschäden o.ä., die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanleitungen, entstehen. Daneben haftet WJG nicht für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns erbachten Leistungen; beispielsweise, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Bei Interferenzerscheinungen (Lichtberechnungserscheinungen wie z.B. regenbogenartige Flecken) und/oder Tauwasserbildung betreffend Isolierglas und Glasbruch nach dem Einbau, handelt es sich grundsätzlich nicht um Leistungsmängel; hier ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. 

(5) Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen bei Glasfehlern, die innerhalb der Toleranzgrenze der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ in der jeweils gültigen Fassung liegen. 

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung 

(1) Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbes. bei Verzug, Mängeln, oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

9. Verjährung 

(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers verjährt bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen vorbehaltlich des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

(2) Bei Werkverträgen richtet sich die Verjährung nach § 634a BGB. 

(3) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Nr. 2 BGB zwei Jahre. 

(4) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch WJG gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

10. Eigentumsvorbehalt 

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB mit den nachstehenden Maßgaben. 

(2) WJG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(3) WJG ist berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Auftraggeber hat WJG unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Auftraggeber WJG unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat WJG alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. 

(4) Erfolgt eine Verarbeitung (Montage) der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, montiert oder vermischt wird. 

11. Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG) 

WJG ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

12. Kündigung des Vertrages 

(1) Die Regelung des § 9 VOB/B findet auf das Vertragsverhältnis Anwendung. 

(2) Kündigt Werkmann, Jost und Gärtner GmbH den Vertrag nach § 9 Abs. 1 VOB/B oder kündigt der Auftraggeber (Verbraucher) den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so steht Werkmann, Jost und Gärtner GmbH ein pauschaler Vergütungsanspruch in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu. 

(3) Dem Auftraggeber steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu führen, dass Werkmann, Jost und Gärtner GmbH durch die Aufhebung des Vertrages höhere Kosten erspart bzw. einen geringeren Gewinn gehabt hätte. Werkmann, Jost und Gärtner GmbH steht die Möglichkeit offen, im Einzelfall den Nachweis zu führen, dass ein höherer Aufwand bzw. Schaden durch die Kündigung entstanden ist. 

Die Regelung des § 9 VOB/B lautet wie folgt:

Kündigung durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

13. Datenschutzhinweis 

(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass WJG Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. 

(2) Weitere Hinweise zum Thema Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung auf unserer Homepage unter:
https://www.wjg-egelsbach.de/datenschutz/ 

14. Allgemeines 

(1) Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. 

(2) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. 

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland wie zwischen zwei Vertragspartnern mit Sitz im Inland und unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG) und unter Ausschluss von solchen Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen (internationales Privatrecht).